Zum Hauptinhalt springen

Alle Anforderungen für Verkaufsstätten

Wählen Sie jetzt die entsprechende Anforderung aus!

Nordrhein-Westfalen

Bundesland Nordrhein-Westfalen

§23 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr


§ 82 Räume für Abfälle

Verkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume haben, die mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen haben.

RECHT.NRW.DE :

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=35784&aufgehoben=N&det_id=549746&anw_nr=2&menu=0&sg=0