Alle Anforderungen für Verkaufsstätten
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Nordrhein-Westfalen

§23 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr

§ 82 Räume für Abfälle
Verkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume haben, die mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen haben.
RECHT.NRW.DE :
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)