Alle Anforderungen für Verkaufsstätten
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§ 81 Lage der Verkaufsräume
Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen.
RECHT.NRW.DE :
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)