2 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Industriebauten nach Abschnitt 3.1, die keine Aufenthaltsräume in einer Höhe von mehr als 22 m im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 3 Landesbauordnung haben.
Diese Richtlinie gilt nicht für Reinraumgebäude.
Für Industriebauten mit geringeren Brandgefahren, wie
a) Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können oder
b) Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und die nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden, (Einhausungen, zum Beispiel aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes) ,
können Erleichterungen gestattet werden, wenn die bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllt sind.
Weitergehende Anforderungen können gestellt werden zum Beispiel für Regallager mit brennbarem Lagergut und einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9,0 m.
RECHT.NRW.DE :
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie – IndBauR NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=14939&menu=1&sg=0&keyword=IndBauR